AGB

LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

  • 1.1 Diese allgemeinen ECMA Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen europäischen Faltschachtelherstellern und deren Kunden.
  • 1.2 Jegliche Abweichung von diesen allgemeinen Bedingungen ist nur dann verbindlich, wenn sie
    ausdrücklich schriftlich vom Faltschachtelhersteller anerkannt ist.

2. Angebote

  • 2.1 Wenn nicht anders vereinbart, wird das Angebot ungültig, wenn es vom Kunden nicht innerhalb eines Monats bestätigt wird.
    2.2 Aufträge müssen mit den angebotenen Mengen übereinstimmen. Falls sich die bestellten Mengen von den angeborenen unterscheiden, werden die Preise entsprechend angepasst.
  • 2.3 Verwaltungskosten, die durch besonders aufwendige Angebotserstellung entstehen, werden dem Kunden vom Faltschachtelhersteller in Rechnung gestellt, wenn das Angebot nicht zu einem Auftrag führt, vorausgesetzt der Faltschachtelhersteller hat den Kunden vorab darüber in Kenntnis gesetzt.
  • 2.4 Sollten für das Vorbereiten eines Angebotes Entwicklung, technische Leistungen, Kosten für Muster und Korrekturfahnen nötig sein, so wird der Faltschachtelhersteller diese Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.
  • 2.5 Das geistige Eigentum an den Faltschachtelentwürfen bleibt beim Faltschachtelhersteller. Derartige neue Entwürfe dürfen vom Kunden nicht ohne Bezahlung und/oder schriftliche Vereinbarung verwendet werden.
  • 2.6 Die Preise basieren auf den Anforderungen, die der Kunde in der Anfrage spezifiziert hat Im Fall von Änderungen werden die Preise angepasst.
  • 2.7 Der Faltschachtelhersteller kann nur dann die Verantwortung für die Qualität der Faltschachteln auf sich nehmen, wenn er die volle Verantwortung für die Beschaffung des Kartons hatte.

3. Auftragsbestätigung, Verträge

  • 3.1 Faltschachtelhersteller ist nur verpflichtet den Kunden zu beliefern, wenn er den Auftrag schriftlich oder elektronisch bestätigt hat und alle Elemente der Anfrage enthalten sind. Eine solche Auftragsbestätigung oder ein solcher Vertrag muss dem Kunden vom Faltschachtelhersteller innerhalb einer Zeitspanne von höchstens zwei Wochen ab dem Datum des Erhalts des Auftrages zugesandt werden.
  • 3.2 Der Lieferplan für die Faltschachteln muss deutlich spezifiziert sein und stellt einen Bestandteil des Preises dar. Sollte der Kunde sich entscheiden die Lieferung der Faltschachteln zu verschieben, so wird der Faltschachtelhersteller Lagergebühren in Rechnung stellen (Paletten pro Woche).
  • 3.3 Falls ein Vertrag den Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, sind genaue Regelungen bezüglich Mengen und Lieferfristen zu treffen und ist eine Rohstoffpreisklausel aufzunehmen.
  • 3.4 Jegliche Änderung der Bestandteile der Auftragsbestätigung oder des Vertrages, die der Kunde verursacht, berechtigt den Faltschachtelhersteller dazu, die Preise entsprechend anzupassen.
  • 3.5 Preisangaben in Auftragsbestätigungen und Verträgen basieren auf den Rohstoffpreisen zum Zeitpunkt der Unterschrift der Auftragsbestätigung oder des Vertrages. Im Falle einer Änderung dieser Rohstoffpreise nehmen die Vertragsparteien Neuverhandlungen über die Preise für die vereinbarte Periode auf. Wenn keine angemessene Übereinstimmung erreicht werden kann, behält sich der Faltschachtelhersteller das Recht vor, den Vertrag einseitig zu beendigen.
  • 3.6 Wenn der Kunde den Auftrag storniert so stellt der Faltschachtelhersteller dem Kunden die vollen Kosten für den Karton, den er für den Auftrag reserviert hat, in Rechnung sowie alle übrigen Kosten, die dem Faltschachtelhersteller durch die Vorbereitung des Auftrages entstanden sind.

4. Lieferung, Rechnungslegung

  • 4.1 Die Waren werden am Tag des Liefertermins gemäß Auftragsbestätigung oder Vertrag versandt und in Rechnung gestellt.
  • 4.2 Wenn die Lieferung der Gesamtmenge nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, so werden die Waren und zusätzliche Lagerkosten {Paletten pro Woche) dem Kunden vom Faltschachtelhersteller in Rechnung gestellt.
  • 4.3 Die Qualität der fertiggestellten Waren kann bei längerer Lagerung als sechs Monate nach dem Herstellungsdatum nicht garantiert werden.
  • 4.4 Wenn der Karton, der für die Herstellung der Faltschachteln reserviert worden ist, nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist weiterverarbeitet worden ist, so wird der Karton dem Kunden vom Faltschachtelhersteller zusammen mit den anfallenden
    Lagerkosten (Paletten pro Woche) berechnet.

5. Gewerblicher Rechtsschutz

  • 5.1 Der Kunde hält den Faltschachtelhersteller jederzeit schad- und klaglos bei Ansprüchen aus der Verletzung geistiger und/oder gewerblicher Eigentumsrechte, im Falle der Herstellung oder Nachbildung gemäß dem Auftrag und den Anweisungen des Kunden und/oder Materialien und/oder Texten, Warenzeichen, Entwürfen und Konstruktionen zum Öffnen und Schließen der Faltschachteln, die dem Faltschachtelhersteller vom Kunden oder in dessen Auftrag von Dritten zur Verfügung gestellt worden sind. Der Kunde hält den Faltschachtelhersteller schadlos gegen Schadenersatzansprüche, die von einem dafür zuständigen Gericht in Bezug auf einen derartigen Anspruch zuerkannt worden sind.
  • 5.2 Entwürfe, Stanzen, Negative, Platten, Druckwalzen, Formgeräte, Filme und digitale Daten, die vom Faltschachtelhersteller erstellt worden sind, bleiben sein Eigentum, auch wenn der Kunde finanziell zu deren Erstellung beigetragen hat.
  • 5.3 Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Druckfahnen, Zuschnitte und anderes Eigentum des Kunden werden beim Faltschachtelhersteller auf Risiko des Kunden gelagert.
  • 5.4 Die Lagerung der unter 53 genannten Materialien endet ein Jahr nach deren letzter Verwendung.

6. Toleranzen

  • 6.1 Druck: Der Druck erfolgt gemäß international anerkannten Drucknormen und vereinbarten Toleranzen. Druckfahnen, Texte und Strichcodes, die vom Kunden genehmigt worden sind, sind verbindlich. Herstellung gemäß dieser Normen stellt keinen Grund für Reklamationen dar.
  • 6.2 Menge: Toleranzen bei den Liefermengen richten sich nach den individuellen Arbeits-
    anforderungen bezüglich Menge, Material, Verfahren, Größe etc.
    Der angemessene Toleranzprozentsatz wird in der Auftragsbestätigung spezifiziert. Bei Fehlen einer Spezifikation in der Auftragsbestätigung wird eine adäquate Durchführung durch den Faltschachtelhersteller angenommen, wenn die Menge ein Plus oder Minus von 10 % nicht überschreitet.

7. Verpackung

  • 7.1 Verpackungsspezifikationen müssen in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag definiert
    und vereinbart werden. Abänderungen in den vereinbarten Spezifikationen werden gesondert
    verrechnet.

8. Warenannahme (Reklamationen, Haftung)

  • 8.1 Jegliche Reklamation bezüglich der Lieferung muss innerhalb von acht Tagen nach Lieferdatum schriftlich erhoben werden. Wenn die Reklamation eine Beschädigung während des Transportes betrifft, so muss die Reklamation sofort nach Erhalt der Waren erhoben werden.
  • 8.2 Lieferungen, die vom Faltschachtelhersteller als mangelhaft anerkannt worden sind, werden entweder korrigiert oder kreditiert. Der Faltschachtelhersteller haftet nicht für Schadenersatz aus Folgeschäden.
  • 8.3 Wenn ein Teil der Lieferung einen Anspruch verursacht, so kommt das Prinzip der Schadensminderung für nachteilige Folgen für den Rest der Lieferung zum Tragen.
  • 8.4 Eine die Qualität betreffende Reklamation, die vom Faltschachtelhersteller nicht anerkannt wird, soll einem Schiedsgericht vorgelegt werden. Die Haftung des Faltschachtelherstellers ist mit dem Rechnungsbetrag begrenzt Er haftet nicht für Folgeschäden. Fehlerhafte Lagerung oder Verwendung der Waren seitens des Kunden schließt die Haftung des Faltschachtelherstellers aus.
  • 8.5 Auf keinen Fall kann der Kunde einen Anspruch gegen den Faltschachtelsteller erheben, nachdem die gelieferten Waren, oder ein Teil von ihnen, verwendet, bearbeitet oder verändert worden sind.

9. Eigentumsvorbehalt

  • 9.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers, bei Hergabe von Schecks oder Wechseln bis zu deren Einlösung.
  • 9.2 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit berechtigt Er tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist trotz der Abtretung so lange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
  • 9.3 Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erwirbt entgegen § 950 BGB der Auftragnehmer das Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Auftraggebers erlangt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des berechneten Wertes der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber verwahrt in diesen Fällen die neue Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer. Veräußert der Auftraggeber die neue Sache im Rahmen von Kauf- oder sonstigen Verträgen (z.B. Werk- oder Werklieferungsverträgen), so tritt er die hierdurch erlangten Forderungen in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Ziff. 2 gilt entsprechend.
  • 9.4 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder zur Sicherung übereignen noch ihn oder die dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen verpfänden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen sowie über die Eröffnung eines lnsolvenz- oder Vergleichsverfahrens hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten, ihm oder seinen Beauftragten den Zugriff auf die Vorbehaltsware zu ermöglichen und ihn bei allen Maßnahmen zu unterstützen, die für eine Intervention notwendig sind.
  • 9.5 Der Auftraggeber ist bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug verpflichtet, die Ware auf Verlangen des Auftragnehmers an ihn herauszugeben.
  • 9.6 Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10 %, so verpflichtet er sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben.
  • 9.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken
    zu versichern. Er tritt seine Forderungen gegen die Versicherung in Höhe des berechneten Wertes
    der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.

10. Bezahlung

  • 10.1 Die vollständige Bezahlung der Rechnung ist nicht später als dreißig Tage nach Rechnungsdatum fällig.
  • 10.2 Einen anderen Zahlungstermin muss der Faltschachtelhersteller dem Kunden gesondert
    verrechnen.

11. Höhere Gewalt

  • 11.1 Höhere Gewalt, wie Streiks, Transportverzögerungen, Aufstand, Aufruhr, Krieg oder irgend-
    welche andere Gründe, auf die der Faltschachtelhersteller keinen Einfluss hat und welche
    die Lieferung oder Erfüllung des Vertrages stören, befreit den Faltschachtelhersteller von
    seiner Lieferverpflichtung. Wenn die Umstände dies erlauben, verständigt der Faltschachtel-
    hersteller den Kunden schriftlich.

12. Rechtsstreitigkeiten

  • 12.1 Ein Rechtsstreit zwischen dem Faltschachtelhersteller und dem Kunden wird einem Schiedsgericht vorgelegt. Bei dessen Zusammenstellung jede Partei einen Schiedsrichter (nicht aus dem eigenen Personal) wählt, und der dritte Schiedsrichter von den beiden Schiedsrichtern ernannt wird, oder falls diese keine Übereinstimmung erreichen sollten, vom Präsidenten des Handelsgerichtes, in dessen Sprengel der Faltschachtelhersteller seinen Sitz hat Das Verfahren erfolgt gemäß den Regeln, die das Schiedsgericht erstellt.
  • 12.2 Wenn der Rechtsstreit im Schiedsverfahren nicht gelöst werden kann, ist jenes (sachlich zuständige) Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Faltschachtelhersteller seinen Hauptsitz hat, oder jenes, in dessen Sprengel sich der Sitz der Niederlassung befindet, in welcher die Faltschachteln hergestellt wurden, dies zur Wahl des Faltschachtelherstellers.
  • 12.3 Rechtsstreitigkeiten sind ausschließlich dem Recht jenes Landes unterworfen, in dem sich das zuständige Gericht befindet.

Stand Juli 2013